AGB
Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise sind freibleibend und verstehen sich, wo nichts anderes vermerkt ist,
als Endpreise ab Lager des Lieferanten. Für Samenarten, für die es gestaffelte
Preise gibt, kommt die für die Liefermenge gültige Preisstufe zur Berechnung.
2. Eine Auftragsbestätigung ist nur dann erforderlich, wenn kein schriftliches
Angebot der Fa. Saaten-Zeller vorliegt, oder wenn die Bestellungen von
Angeboten der Fa. Saaten-Zeller abweicht.
3. Der Versand geschieht auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Für Verluste und
Schäden auf dem Transportweg, auch bei Frankolieferungen übernehmen wir
keine Verantwortung.
4. Bei Nichtverfügbarkeit einer Art behalten wir uns vor, diese durch eine
gleichwertige oder höherwertige Art zu ersetzen.
5. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, sind unsere Lieferungen
zahlbar netto sofort, spätestens 14 Tage nach Erhalt der Rechnung. Eine
Skontogewährung wird auf den Rechnungen gesondert vermerkt.
6. Verpackung: Bei Saatgut werden die Säcke mit der Ware verrechnet (brutto für
netto) oder bei Nettolieferungen zum Selbstkostenpreis. Verpackungsmaterial
wird nicht zurückgenommen. Fertigrasen wird unverpackt geliefert.
7. Maßgebend für die Menge ist das vom Verkäufer bei der Verladung festgestellte
Messergebnis. Bis zu 5% Eintrocknung oder Bruch bei Fertigrasen sind üblich
und gehen nicht zu Lasten des Verkäufers.
8. Jede Lieferung ist sofort nach Erhalt zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind
sofort telefonisch zu rügen. Spätere Einwendungen – auch auf Grund amtlicher
Aufmasse – werden nicht anerkannt.
9. Zur Feststellung, ob der Liefergegenstand mangelhaft ist, sind vom Käufer
Proben nach den amtlichen Probeentnahmebedingungen ziehen zu lassen. Es ist
ein Durchschnittsmuster zu ziehen, aus dem drei gleiche Teilmuster zu bilden
sind. Ein Teilmuster ist unverzüglich zur Untersuchung bei einer amtlichen
Samenprüfstelle oder einer entsprechenden anderen amtlichen Prüfstelle zu
erfolgen. Je ein Teilmuster erhält der Verkäufer und der Käufer. Zweifelt einer der
Parteien das Untersuchungsergebnis der ersten Probe an, so ist die bei ihr
verbliebene Teilprobe unverzüglich an eine andere von der Fa. Saaten-Zeller zu
bestimmende Samenprüferstelle oder andere amtliche Prüfstelle zu übersenden.
Das Ergebnis dieser zweiten Untersuchung ist für beide Parteien verbindlich. Die
Kosten der Untersuchung trägt der unterliegende Teil.
10. Der Verkäufer haftet für rechtzeitig gerügte Mängel jeder Art mit keiner höheren
Summe als dem anteiligen Rechnungsbetrag, der vom Mangel betroffen ist. Eine
Haftung und Schadensersatz über diesen Rechnungsbetrag hinaus ist
ausgeschlossen. Für die Entwicklung in der freien Landschaft übernimmt der
Verkäufer keine Gewähr, da diese von äußeren Einflüssen abhängig ist.
11. Zahlungs- und Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Firmensitz des Lieferanten.
Für ein Mahnverfahren gilt als zuständiges Amtsgericht Miltenberg als vereinbart.
12. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Begleichung seiner sämtlichen
Forderungen, bei Bezahlung durch Schecks oder Wechsel bis zur deren
Einlösung. Der Käufer darf unter Eigentumsvorbehalt stehende Lieferungen nur
im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter veräußern oder verbrauchen.
Pfändungen der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferungen hat der Käufer
dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
13. Der Verkauf von Saatgutmischungen erfolgt auf der Grundlage des jeweils
gültigen Saatgutverkehrsgesetzes und Mischungsverordnungen.
14. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Bedingungen des Verbandes des Feldsaaten-,
Groß- und Importhandels e.V. Frankfurt/Main in der jeweils gültigen Ausgabe.
15. Es gilt ein Mindestbestellwert von 100,-- Euro.
16. Regiomischungen sind Sondermischungen und können nach verbindlicher
Bestellung nicht zurückgegeben werden.
17. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam
sein, gelten die übrigen unverändert.
18. Bei Bestellungen mit ungenauen Angaben der Beimengung von Sojaschrot behalten
wir uns vor, das bestellte Saatgut auf eine Saatstärke von 50 kg/ha ohne Rückfrage aufzumischen.
19. Bei fehlender oder ungenügender Verfügbarkeit von einzelnen Arten einer Mischung behalten
wir uns eine geringfügige Änderung der betreffenden Mischungen ohne Rücksprache
mit dem Kunden vor.